E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

27.03.2018

BGH: Auskunftsanspruch beim Unterhalt: Was verdient mein Ex?

Wie viel Unterhalt man verlangen kann, hängt davon ab, wie viel der Ex-Partner verdient: Das monatliche Gehalt bestimmt, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist und nach welcher Methode der Unterhalt tatsächlich berechnet wird.

Wie bekommt man aber seinen Ex-Partner dazu sein Einkommen anzugeben? Wann muss er darüber Auskunft erteilen, wieviel er verdient? Genau das hat der BGH in dem Scheidungsfall entschieden, um den es in diesem Artikel geht (BGH, Beschluss, 15.11.2017 – XII ZB 503/16).

Darum ging es beim BGH-Fall

Die Noch-Ehefrau eines gutverdienenden Mannes wollte während dem Scheidungsverfahren Auskunft darüber bekommen, was ihr Noch-Ehemann monatlich verdient. Sie begründete den Auskunftsanspruch damit, dass sie genau wissen muss wieviel Einkommen ihr Ehemann hat, um ihren Unterhaltsanspruch genau berechnen zu können.

Dem Mann war das allerdings nicht recht. So verweigerte er seiner Noch-Ehefrau die gewünschte Auskunft. Er erklärte nur, dass er auf jeden Fall Unterhalt bezahlen kann und im Sinne des Unterhaltsrechts "unbeschränkt leistungsfähig" sei. Nach seiner Meinung bestehe kein Auskunftsanspruch über sein Einkommen, weil er grundsätzlich jeden geforderten Unterhaltsbetrag zahlen könnte. Seine Ehefrau solle ihm einfach sagen, wie hoch ihr konkreter Unterhaltsbedarf ist.

Das sagten die Richter dazu

Der BGH entschied zugunsten der Ehefrau und verpflichtete den Noch-Ehemann, die gewünschte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Denn einfach zu erklären, man sei zahlungsfähig reiche nicht. Selbst wenn der Unterhaltspflichtige einräumt unbeschränkt leistungsfähig zu sein, muss er nach dieser Entscheidung nun genaue Auskunft über sein Einkommen geben. Denn: Ein Auskunftsanspruch besteht immer, wenn das Auswirkungen auf einen Unterhaltsanspruch haben kann.

Warum braucht man die Auskunft für den Unterhaltsanspruch?

Die Bedeutung des Auskunftsanspruchs für den Unterhaltsanspruch versteht man am besten, wenn man einen Blick auf die Berechnungsmethoden des Unterhalts wirft:

Nach der Düsseldorfer Tabelle, wird der Unterhaltsanspruch im Normalfall nach Quoten berechnet. Das ist z. B. der Fall, wenn das Familieneinkommen – also der Verdienst beider Eheleute zusammen – unter dem Doppelten des höchsten Einkommens in der Düsseldorfer Tabelle liegt. Verdienen Eheleute zusammen mehr als das Doppelte des höchsten Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle (mindestens 11.000 Euro), ist ein Berechnung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf möglich.

Bei besonders gutverdienenden Eheleuten mit einem überdurchschnittlichen Familieneinkommen wird der Unterhaltsanspruch also nicht mehr anhand einer Quote berechnet, sondern nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Um das Familieneinkommen bestimmen zu können, benötigt man dann aber die genaue Auskunft des Noch-Ehepartners über sein monatliches Einkommen. Und genau darin liegt die Bedeutung der Auskunft für den Unterhalt: Nur wenn man genau weiß, wieviel der Unterhaltsverpflichtete verdient, kann man sagen, nach welcher Berechnungsmethode der Unterhalt bestimmt wird.

Was ist die Folge der BGH-Entscheidung?

Bisher konnte man als sehr gutverdienender Unterhaltsverpflichteter im Scheidungsverfahren abwarten, bis der unterhaltsberechtigte Ex-Partner seinen Unterhaltsbedarf vorgerechnet und bewiesen hat. Solange ein Unterhaltsverpflichteter angab, dass er genug verdient und unbeschränkt leistungsfähig ist, bestand kein Auskunftsanspruch.

Durch diese BGH-Entscheidung ist damit nun Schluss. Vielverdiener können nicht mehr nur darauf warten, dass der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten Unterhaltsbedarf erklärt und beweist. Verdient - meist - ein Ehemann besonders gut, muss er seiner Noch-Ehefrau im Unterhaltsverfahren Auskunft über sein Einkommen geben, damit sie den ehelichen Verhältnissen entsprechend angemessenen Unterhalt geltend machen kann.

Bestehen Sie auf die Einkommensauskunft!

Sie wollen Unterhalt von Ihrem gutverdienenden Ex-Partner? Weigert sich Ihr Ex Auskunft über sein genaues Einkommen zu erteilen? Sprechen Sie mich gerne an. Ich kümmere mich darum, dass Sie Auskunft erhalten und ich helfe Ihnen, Ihren Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Sie erreichen mich telefonisch unter 0221 / 41610400 und per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-57 drtm-bns 2024-03-28